Veröffentlicht am März 11, 2024

Zusammenfassend:

  • Standard-Deckungssummen für Personenschäden (z. B. 3 Mio. €) sind bei schweren Unfällen oft dramatisch unterversichert.
  • Grobe Fahrlässigkeit (z. B. ungesicherte Baustelle) führt zu erheblichen Leistungskürzungen, kann aber durch lückenlose Dokumentation abgewehrt werden.
  • Kosten für den Aus- und Einbau defekter Teile sind nur über eine erweiterte Produkthaftpflicht gedeckt, nicht durch die Basis-Police.
  • Ihre Haftung endet nicht mit der Geschäftsaufgabe; eine Nachhaftungsversicherung ist für Schäden, die erst Jahre später gemeldet werden, essenziell.
  • Sie haften grundsätzlich für Ihre Subunternehmer. Ohne explizite Klausel und deren eigenen Versicherungsschutz gehen Sie ein enormes Risiko ein.

Als Handwerker oder Dienstleister ist der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung eine Ihrer ersten und wichtigsten unternehmerischen Handlungen. Sie wiegen sich in der Sicherheit, dass Schäden, die Sie oder Ihre Mitarbeiter auf fremdem Grund und Boden verursachen, abgedeckt sind. Doch diese Sicherheit ist oft trügerisch. Die entscheidende Frage ist nicht, *ob* Sie eine Police haben, sondern *was* sie in den Grenzsituationen leistet, die über die Zukunft Ihres Betriebs entscheiden können – wie ein verheerender Brand, ausgelöst durch einen Moment der Unachtsamkeit eines Mitarbeiters.

Viele Unternehmer konzentrieren sich auf den Preis und die grundlegenden Deckungssummen, übersehen dabei aber die kritischen Klauseln und Leistungsausschlüsse. Die Standardantworten wie „die Versicherung zahlt“ oder „dafür ist man ja versichert“ greifen oft zu kurz. Die Wahrheit liegt im Kleingedruckten, in den Unterschieden zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit, in der Abgrenzung von Sach- zu Vermögensschäden und in Haftungsfragen, die weit über das Ende Ihrer aktiven Geschäftstätigkeit hinausgehen.

Dieser Artikel dient als Stresstest für Ihre Annahmen. Wir gehen über die platten Werbeversprechen hinaus und beleuchten die Szenarien, die in der Praxis zu teuren Deckungslücken führen. Anstatt zu fragen, *was* versichert ist, fragen wir: Wo liegen die Leistungsfallen, und wie navigieren Sie sicher durch die komplexen Haftungsfragen, um im Ernstfall nicht nur recht zu haben, sondern auch recht zu bekommen – und finanziell zu überleben?

Um Ihnen einen klaren Überblick über diese kritischen Bereiche zu geben, haben wir die häufigsten und gefährlichsten Haftungsfallen analysiert. Der folgende Inhalt führt Sie durch spezifische Schadensfälle und zeigt auf, worauf es in Ihrer Police wirklich ankommt.

Warum sind Personenschäden mit 3 Mio. € Deckung oft immer noch unterversichert?

Eine Deckungssumme von drei Millionen Euro für Personenschäden klingt zunächst solide und ausreichend. In der Realität des Schadensmanagements stellt sich jedoch oft heraus, dass diese Summe eine gefährliche Deckungslücke darstellt. Der Grund liegt in der unvorhersehbaren Kaskade von Kosten, die ein schwerer Personenschaden auslösen kann. Es geht nicht nur um die initialen Behandlungskosten. Lebenslange Rentenzahlungen, Schmerzensgelder, Kosten für den barrierefreien Umbau einer Wohnung oder eines Hauses sowie Verdienstausfälle können sich über Jahrzehnte zu Summen addieren, die die 3-Millionen-Euro-Marke weit überschreiten.

Ein Vergleich verdeutlicht die Dimension: Allein in der Kfz-Haftpflicht beträgt laut einer Erhebung die gesetzliche Mindestversicherungssumme für Personenschäden bereits 7,5 Millionen Euro. Dieser Wert existiert, weil der Gesetzgeber die potenziell existenzvernichtenden Kosten eines einzigen schweren Unfalls anerkennt. Wenn ein Mitarbeiter auf einer Baustelle einen Brand verursacht und ein Dritter dabei schwere, bleibende Schäden erleidet, ist das Schadenspotenzial identisch.

Detailaufnahme medizinischer Rehabilitation mit verschwommenem Hintergrund

Die Rechtsprechung hat die Ansprüche Geschädigter zudem stetig ausgeweitet. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs zur Schmerzensgeldbemessung macht deutlich, dass heute weit mehr als nur der körperliche Schaden kompensiert wird. Wie der Fall zeigt, fliessen psychische Folgen, der Verlust an Lebensqualität und soziale Beeinträchtigungen massgeblich in die Berechnung mit ein. Diese immateriellen Schäden werden in hohe Geldbeträge umgerechnet. Eine Deckungssumme von 10 oder 15 Millionen Euro ist daher keine Luxusoption, sondern eine realistische Absicherung gegen das Worst-Case-Szenario.

Zahlt die Versicherung, wenn Sie vergessen haben, die Baustelle zu sichern?

Dies ist eine der heikelsten Fragen im Haftpflichtrecht, da sie den Kern der Versicherungsleistung berührt: die Fahrlässigkeit. Grundsätzlich ist die Betriebshaftpflicht dazu da, für fahrlässig verursachte Schäden aufzukommen. Doch „Fahrlässigkeit“ ist nicht gleich „Fahrlässigkeit“. Versicherer und Gerichte unterscheiden hier fein säuberlich, was massive Auswirkungen auf die Zahlung im Schadensfall hat. Im Kern geht es um die Frage, ob Sie oder Ihr Mitarbeiter die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ in einem besonders schweren Masse verletzt haben – also grobe Fahrlässigkeit begangen haben.

Wenn ein Mitarbeiter vergisst, nach Feierabend eine Baugrube abzusichern und ein Passant hineinstürzt, kann der Versicherer die Leistung erheblich kürzen (Quotelung). Er könnte argumentieren, dass die Sicherungspflicht eine elementare und allgemein bekannte Regel ist und deren Missachtung grob fahrlässig war. Der Versicherer zahlt dann zwar den Schaden an den Geschädigten, kann Sie als Unternehmer aber in Regress nehmen und einen Teil der Summe von Ihnen zurückfordern. Die folgende Tabelle verdeutlicht die Abstufungen:

Fahrlässigkeitsgrade und Versicherungsleistung
Fahrlässigkeitsgrad Definition Versicherungsleistung Beispiel Baustelle
Leichte Fahrlässigkeit Ausserachtlassen üblicher Sorgfalt 100% Leistung Vergessene einzelne Absperrung
Mittlere Fahrlässigkeit Deutliche Sorgfaltsverletzung Teilweise Kürzung möglich Unzureichende Beleuchtung nachts
Grobe Fahrlässigkeit Schwere Pflichtverletzung Erhebliche Kürzung (Quotelung) Keine Absicherung trotz Baugrube
Vorsatz Bewusste Schadenszufügung Keine Leistung Absichtliches Weglassen von Sicherungen

Der entscheidende Faktor zur Abwehr des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit ist eine lückenlose Dokumentation. Sie müssen beweisen können, dass Sie alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen haben, um den Schaden zu verhindern. Es reicht nicht, dies zu behaupten; Sie müssen es belegen. Eine gute Betriebshaftpflichtpolice sollte den „Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit“ beinhalten, doch selbst dann sind Sie nicht vor jeglichen Kürzungen gefeit. Ihre beste Verteidigung ist ein proaktives Risikomanagement.

Ihr Plan zur Abwehr des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit

  1. Führen Sie ein lückenloses Bautagebuch mit täglichen Einträgen zu durchgeführten Sicherheitsmassnahmen.
  2. Dokumentieren Sie alle Sicherheitsunterweisungen Ihrer Mitarbeiter mit Datum und deren Unterschriften.
  3. Erstellen Sie tägliche Fotodokumentationen der Baustellensicherung vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende.
  4. Bewahren Sie Kauf- und Mietnachweise für verwendete Absperrungen, Warnschilder und Beleuchtung auf.
  5. Protokollieren Sie regelmässige Sicherheitsbegehungen auf der Baustelle mithilfe standardisierter Checklisten.

Wer zahlt die Aus- und Einbaukosten, wenn Ihr geliefertes Teil defekt ist?

Stellen Sie sich vor, Sie sind Heizungsbauer und installieren eine neue Heizanlage bei einem Kunden. Wochen später stellt sich heraus, dass eine von Ihnen verbaute Pumpe eines Zulieferers einen Materialfehler hat und das gesamte System lahmlegt. Die Pumpe selbst kostet nur wenige hundert Euro. Doch der Austausch ist eine Katastrophe: Fliesen müssen aufgestemmt, Wände geöffnet und später alles wiederhergestellt werden. Die Kosten für diesen Aus- und Einbau übersteigen den Wert der Pumpe um ein Vielfaches. Wer trägt diese sogenannte Haftungskaskade?

Hier lauert eine der grössten Leistungsfallen der konventionellen Betriebshaftpflicht. Sie deckt in der Regel nur den direkten Sachschaden am Eigentum Dritter. Der Schaden durch das defekte Teil selbst (die Pumpe) ist oft noch abgedeckt, nicht aber die reinen Vermögensschäden, die durch den Austausch entstehen. Diese Kosten für Ausbau der mangelhaften Sache und Einbau der neuen, mangelfreien Sache fallen in einen speziellen Bereich: die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung. Diese ist meist ein optionaler, aber essenzieller Baustein der Betriebshaftpflicht für produzierende oder handelnde Betriebe.

Symbolische Darstellung von Qualitätskontrolle in deutscher Produktionsstätte

Die rechtliche Grundlage ist eindeutig. Der Bundesgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Verkäufer mangelhafter Bauteile die Kosten für Aus- und Einbau tragen müssen. Ohne den Zusatzbaustein der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung bleiben Sie als Handwerker oder Händler auf diesen immensen Kosten sitzen. Ihre normale Betriebshaftpflicht wird die Leistung mit Verweis darauf verweigern, dass es sich um einen reinen Vermögensschaden im Rahmen der Nacherfüllung handelt, der nicht vom Grundschutz umfasst ist. Prüfen Sie Ihre Police daher genau auf die Mitversicherung von Aus- und Einbaukosten.

Was passiert, wenn der Schaden erst 5 Jahre nach Ihrer Geschäftsaufgabe gemeldet wird?

Viele Unternehmer glauben, mit der Abmeldung ihres Gewerbes ende auch ihre Haftung. Das ist ein fataler Irrtum. Insbesondere im Bau- und Handwerksbereich können Mängel erst Jahre nach der Fertigstellung auftreten und geltend gemacht werden. Ein Dach, das Sie vor vier Jahren gedeckt haben, wird undicht. Ein von Ihnen verlegter Parkettboden wirft Wellen. Für den Kunden beginnt die Gewährleistungsfrist oft erst mit der Abnahme des Werks, und für Bauwerke gilt eine lange Frist.

Konkret beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken in Deutschland 5 Jahre gemäss § 634a BGB. Das bedeutet, ein Kunde kann Sie auch noch Jahre nach Ihrer Geschäftsaufgabe für einen Schaden haftbar machen, dessen Ursache in Ihrer aktiven Zeit liegt. Das Problem: Ihre Betriebshaftpflichtversicherung, die an den aktiven Betrieb gekoppelt ist, existiert zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Sie stehen ohne Versicherungsschutz da und haften mit Ihrem Privatvermögen.

Die Lösung für diese zeitversetzte Haftungsfalle ist die sogenannte Nachhaftungsversicherung oder die Vereinbarung einer Nachmeldefrist in Ihrer Police. Dieser Baustein hält den Versicherungsschutz für einen definierten Zeitraum (üblicherweise 5 bis 10 Jahre) nach der Betriebsaufgabe aufrecht. Sie ist besonders für Branchen wie Bau, Handwerk, Architektur und Planung unerlässlich. Bei einem Unternehmensverkauf oder einer Fusion geht die Haftung in der Regel auf den Rechtsnachfolger über. Hier muss im Übernahmevertrag genau geregelt werden, wie der Versicherungsschutz lückenlos fortgeführt wird, um spätere böse Überraschungen zu vermeiden. Ohne eine solche Regelung riskieren Sie, dass ein Spätschaden Ihre Altersvorsorge zunichtemacht.

Sind Ihre Subunternehmer automatisch über Ihre Police mitversichert?

In Zeiten voller Auftragsbücher und Fachkräftemangel ist der Einsatz von Subunternehmern für viele Handwerksbetriebe gängige Praxis. Doch hier verbirgt sich eine erhebliche Haftungsfalle. Viele Unternehmer gehen fälschlicherweise davon aus, dass ihre eigene Betriebshaftpflicht automatisch auch für die von ihnen beauftragten Subunternehmer aufkommt. Das ist in der Regel nicht der Fall und kann im Schadensfall ruinöse Folgen haben.

Die rechtliche Ausgangslage ist für Sie als Auftraggeber ungünstig. Wie Experten betonen, ist die Haftung für Verrichtungsgehilfen klar geregelt:

Nach § 831 BGB haftet der Auftraggeber in Deutschland grundsätzlich für die Fehler seiner Subunternehmer, als hätte er sie selbst begangen. Dies macht die Frage der Mitversicherung kritisch für jedes Unternehmen, das mit Subunternehmern arbeitet.

– Bernhard Assekuranz, Haftung für Verrichtungsgehilfen

Verursacht der von Ihnen beauftragte Elektriker einen Kurzschluss, der einen Brand auslöst, wird der Geschädigte sich an Sie als seinen Vertragspartner halten. Wenn Ihre Police den Einsatz von Subunternehmern nicht explizit einschliesst und der Subunternehmer selbst keine ausreichende Versicherung hat, bleiben Sie auf dem Schaden sitzen. Ihre Versicherung wird die Leistung verweigern, da der Schaden nicht durch einen Ihrer direkten Angestellten verursacht wurde. Es ist daher unerlässlich, eine klare Strategie zur Absicherung zu verfolgen und diese nicht dem Zufall zu überlassen.

Checkliste für den sicheren Einsatz von Subunternehmern

  1. Prüfen Sie Ihre eigene Police auf eine explizite Subunternehmerklausel und deren genaue Bedingungen.
  2. Verlangen Sie von jedem Subunternehmer vor Auftragsbeginn einen schriftlichen Nachweis über dessen eigene, gültige Betriebshaftpflichtversicherung.
  3. Definieren Sie in Ihren Subunternehmerverträgen klare Mindestdeckungssummen, die zu Ihren eigenen Projektrisiken passen.
  4. Lassen Sie sich idealerweise als mitversicherte Person in die Police des Subunternehmers eintragen (wenn möglich).
  5. Dokumentieren und archivieren Sie alle Versicherungsnachweise Ihrer Subunternehmer systematisch und auftragsbezogen.

Warenkreditversicherung oder Factoring: Was schützt besser vor dem Ausfall des Grosskunden?

Während die bisherigen Szenarien Haftungsrisiken gegenüber Dritten beleuchteten, stellt der Ausfall eines Grosskunden eine interne, aber ebenso existenzbedrohende Gefahr dar. Sie haben Ihre Leistung erbracht, doch der Kunde wird insolvent und kann Ihre Rechnung nicht bezahlen. Dies kann Ihre eigene Liquidität schnell an die Grenzen bringen. Zur Absicherung gegen dieses Risiko stehen primär zwei Instrumente zur Verfügung: die Warenkreditversicherung (WKV) und das Factoring. Die Wahl hängt stark von Ihrer Unternehmenssituation ab.

Die Warenkreditversicherung ist eine reine Risikoabsicherung. Sie versichert Ihre Forderungen gegen den Ausfall. Im Schadensfall, also bei Nichtzahlung durch den Kunden, erstattet Ihnen die Versicherung den Ausfall nach einer gewissen Wartezeit, abzüglich eines Selbstbehalts. Ihre Liquidität wird dadurch nicht verbessert; sie wird lediglich vor dem Totalverlust geschützt. Das Debitorenmanagement verbleibt vollständig bei Ihnen.

Factoring hingegen ist primär ein Finanzierungsinstrument. Sie verkaufen Ihre Forderungen an einen Factor und erhalten sofort (innerhalb von 24-48 Stunden) 80-90% der Rechnungssumme. Der Factor übernimmt zudem das Ausfallrisiko (echtes Factoring) und auf Wunsch auch das gesamte Debitorenmanagement inklusive Mahnwesen. Dies verbessert Ihre Liquidität sofort, ist aber auch teurer als eine reine WKV. Die folgende Gegenüberstellung zeigt die wesentlichen Unterschiede im deutschen Markt:

Warenkreditversicherung vs. Factoring im deutschen Markt
Kriterium Warenkreditversicherung Factoring
Primäre Funktion Reine Risikoabsicherung Finanzierung & Liquidität
Kosten 0,2-0,8% vom Umsatz 1-3% vom Forderungsvolumen
Liquiditätseffekt Keiner (nur Schutz) Sofort 80-90% der Forderung
Debitorenmanagement Bleibt beim Unternehmen Kann ausgelagert werden
Kundenbeziehung Unverändert Factor tritt ggf. in Erscheinung
Geeignet für Niedrige Margen, gute Liquidität Hohe Margen, knappe Liquidität

Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht. Wie Erfahrungen aus dem deutschen Mittelstand zeigen, kann auch eine Kombination sinnvoll sein: Eine WKV für das Basisgeschäft mit bonitätsstarken Stammkunden und selektives Factoring für wachstumsstarke Phasen, Neukunden oder Exportgeschäfte. Dieser hybride Ansatz optimiert Schutz und Kosten.

Ab wann gilt die 3-Wochen-Frist für den Insolvenzantrag wirklich?

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist eine der schärfsten persönlichen Haftungsfallen für Geschäftsführer und Inhaber. Die bekannte Frist von drei Wochen beginnt nicht erst, wenn das Konto leer ist, sondern ab dem Moment, an dem die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt. Das Problem: Dieser Zeitpunkt ist oft nicht trennscharf und wird im Nachhinein von einem Insolvenzverwalter bestimmt. Wer die Frist versäumt, haftet persönlich für alle danach entstandenen Schäden (Insolvenzverschleppung).

Zahlungsunfähigkeit liegt nach Definition vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, 90% seiner fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen zu begleichen. Die Schwierigkeit liegt darin, diesen Zustand rechtzeitig und objektiv zu erkennen, bevor es zu spät ist. Oft sind die Auftragsbücher voll, aber die Liquidität ist aufgrund von Zahlungsausfällen oder verzögerten Eingängen bereits am Ende. In dieser Phase neigen viele Unternehmer dazu, die Lage zu beschönigen und auf den nächsten Zahlungseingang zu hoffen – ein gefährliches Spiel.

Nachdenklicher Geschäftsführer in leerem deutschen Bürogebäude

Die persönliche Haftung ist real. Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch getätigt werden (z.B. an einen Lieferanten, um weiter produzieren zu können), können vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden und müssen vom Geschäftsführer aus seinem Privatvermögen erstattet werden. Es ist daher entscheidend, die Frühwarnindikatoren zu kennen und bei deren Auftreten sofort zu handeln, anstatt den Kopf in den Sand zu stecken. Externe Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Insolvenzrecht ist dann kein Eingeständnis des Scheiterns, sondern ein Akt unternehmerischer Verantwortung.

Frühwarnindikatoren für drohende Insolvenz: Ihre Checkliste

  1. Mehrere Lieferanten mahnen gleichzeitig und wiederholt ausstehende Zahlungen an.
  2. Lastschriften (z.B. für Miete, Leasing) werden mangels Kontodeckung wiederholt zurückgebucht.
  3. Sie müssen bei Sozialversicherungsträgern oder dem Finanzamt um Zahlungsaufschub bitten.
  4. Trotz voller Auftragsbücher entsteht ein kritischer Liquiditätsengpass.
  5. Ihre Hausbank kürzt oder kündigt bestehende Kreditlinien.

Sofortmassnahme: Treten zwei oder mehr dieser Warnsignale gleichzeitig auf, sollten Sie umgehend Ihren Steuerberater oder einen Insolvenzberater konsultieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Unterschätzte Personenschäden: Selbst hohe Deckungssummen von 3 Mio. € reichen bei lebenslangen Folgen eines Unfalls oft nicht aus. Mindestens 10 Mio. € sind realistisch.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Der Grat zwischen Fahrlässigkeit (versichert) und grober Fahrlässigkeit (Kürzungsrisiko) ist schmal. Lückenlose Dokumentation ist Ihre stärkste Verteidigung.
  • Versteckte Kosten: Aus- und Einbaukosten bei defekten Teilen sind ein reiner Vermögensschaden und nur durch eine erweiterte Produkthaftpflicht gedeckt, nicht durch die Basis-Police.

Wer zahlt, wenn Sie durch einen Rechenfehler dem Kunden 100.000 € Verlust bescheren?

Dieses Szenario beleuchtet eine fundamentale, aber oft missverstandene Abgrenzung in der Haftpflichtwelt: den Unterschied zwischen einer Betriebshaftpflicht- und einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Die Betriebshaftpflicht ist primär für Personen- und Sachschäden sowie daraus resultierende Folgeschäden konzipiert. Verursacht Ihr Mitarbeiter einen Brand, ist der Gebäudeschaden ein Sachschaden. Werden Menschen verletzt, ist es ein Personenschaden. Beides ist der klassische Fall für die Betriebshaftpflicht.

Was aber, wenn Ihr Fehler einen reinen Finanzverlust verursacht, ohne dass eine Person oder Sache direkt zu Schaden kommt? Beispiele hierfür sind:

  • Ein Planungsfehler eines Architekten führt zu teuren Umbaumassnahmen.
  • Ein IT-Dienstleister konfiguriert ein Backup-System falsch, was nach einem Serverausfall zu massivem Datenverlust und Produktionsstillstand führt.
  • Ein Energieberater verrechnet sich bei der Amortisationsprognose einer Solaranlage, wodurch dem Kunden erhebliche Einnahmen entgehen.

In all diesen Fällen handelt es sich um „echte“ Vermögensschäden. Ein solcher Schaden ist durch eine normale Betriebshaftpflichtversicherung nicht gedeckt. Hierfür ist eine separate Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) zwingend erforderlich. Für beratende, planende, prüfende oder verwaltende Berufe (z.B. Architekten, Ingenieure, IT-Berater, Anwälte) ist diese sogar oft gesetzlich vorgeschrieben.

Die Schadenquoten in der deutschen Versicherungswirtschaft zeigen, dass Schäden keine Seltenheit sind. Zwar beziehen sich die Zahlen auf die gesamte Schaden- und Unfallversicherung, doch sie verdeutlichen das immense finanzielle Volumen, das im Spiel ist. Eine Analyse zeigte, dass die deutsche Versicherungswirtschaft 2024 eine Schadenquote von 85 Prozent verzeichnete, was die hohe Frequenz von Schadensfällen unterstreicht. Bei einem reinen Vermögensschaden von 100.000 € durch einen Rechenfehler würde Ihre Betriebshaftpflicht die Leistung ablehnen und Sie müssten den Betrag aus eigener Tasche zahlen, wenn Sie keine VSH haben.

Für eine umfassende Absicherung ist es entscheidend, den Unterschied zwischen Sach- und Vermögensschäden genau zu verstehen und die eigene Tätigkeit korrekt einzuordnen.

Die Analyse dieser Grenzfälle zeigt: Eine Standard-Police ist nur die halbe Miete. Umfassender Schutz erfordert eine proaktive Auseinandersetzung mit den spezifischen Risiken Ihres Betriebs. Nehmen Sie Ihre Police zur Hand und prüfen Sie sie anhand dieser Szenarien. Ein Gespräch mit einem spezialisierten Versicherungsexperten ist der nächste logische Schritt, um Ihre individuellen Deckungslücken zu identifizieren und zu schliessen.

Häufig gestellte Fragen zur Betriebshaftpflicht im Schadensfall

Was ist eine Nachhaftungsversicherung?

Eine Nachhaftungsversicherung erhält den Versicherungsschutz für einen definierten Zeitraum (meist 5-10 Jahre) nach Betriebsaufgabe aufrecht und deckt Schäden ab, deren Ursache in der aktiven Geschäftszeit lag, aber erst später gemeldet werden.

Für welche Branchen ist die Nachhaftung besonders wichtig?

Besonders wichtig ist sie für Branchen mit langen Gewährleistungsfristen wie Bau, Handwerk und Planung (z.B. Architekten, Ingenieure), da hier Ansprüche oft erst Jahre nach Leistungserbringung geltend gemacht werden.

Was passiert bei Unternehmensverkauf oder Fusion?

Die Haftung für Altschäden kann auf den Rechtsnachfolger übergehen. Daher muss im Übernahmevertrag genau geregelt werden, wie der Versicherungsschutz für solche Fälle lückenlos fortgeführt wird, um den Verkäufer vor späteren Regressansprüchen zu schützen.

Geschrieben von Thomas Richter, Thomas Richter ist Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht mit eigener Kanzlei in München. Er berät Unternehmer und vermögende Privatpersonen zu Haftungsrisiken, Unternehmensstrukturen (GmbH & Co. KG, Holding) und Compliance-Themen.